Covid – Veranstaltungsverbote und Bedingungen für Veranstaltungen – Stand 13.09.2020

Veröffentlicht von ÖBV Theater am in AKTUELL

Für Kunst- und Kulturveranstaltungen gelten strikte Vorgaben betreffend Anzahl der Teilnehmer*innen und Sicherheitsmaßnahmen.

Bitte immer die Bestimmungen der  COVID-19-Lockerungsverordnung einhalten und die jeweiligen Novellen beachten – bei Unklarheiten immer mit den Vertretern eurer Gemeinde in Verbindung setzen.

 

Gemäß 10. COVID-19-LV-Novelle gilt ab 14. September:

Maximale Besucher*innenzahl bei …

  • Veranstaltungen im Freien ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze: 100
  • Veranstaltungen im Freien mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen: 1.500
  • Veranstaltungen in Räumen ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze: 50
  • Veranstaltungen in Räumen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen: 3.000

Für Workshops, Schulungen, Kurse etc. gelten die Regelungen für Veranstaltungen. Kann aufgrund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand nicht eingehalten werden oder kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Vortragende und Teilnehmer*innen müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie sich auf ihren Plätzen aufhalten (gilt zumindest bis 30. September).

Für Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen und Proben gelten die Bestimmungen für Orte der beruflichen Tätigkeit (§ 3 COVID-19-Lockerungsverordnung): Mindestabstand 1 Meter oder andere geeignete Schutzmaßnahmen (z. B.: Mund-Nasen-Schutz, Schutzwände, Plexiglasscheiben etc.) Es können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden wie das Bilden von fixen Teams/Ensembles, in denen immer dieselben Personen zusammenarbeiten und die Ansteckung somit überschaubar und rückverfolgbar bleibt. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Mitglied eines solchen fixen Teams/Ensembles sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jeder Probe oder jedem Auftritt alle Beteiligten einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs 3 letzter Satz COVID-19-Lockerungsverordnung).

Ab 1. Oktober gibt es je nach Farbe der „Corona-Ampel“ Einschränkungen bei Veranstaltungen.

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